Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben; | |||||||||
2. | durch Verzicht; | |||||||||
3. | durch Tod. |
(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben; | |||||||||
2. | durch Verzicht; | |||||||||
3. | durch Tod. |
(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.