§ 1 Bgld. EG

Burgenländisches Ehrungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2009 bis 31.12.2024

Das Land Burgenland kann Personen anlässlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.

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In Kraft vom 06.05.2009 bis 31.12.2024

Das Land Burgenland kann Personen anlässlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.

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