Energieausweisdatenbank-Verordnung (EADBV) Fundstelle

Energieausweisdatenbank-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2016 bis 31.12.9999
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung - EADBV)

StF: LGBl. Nr. 23/2015

Änderung

LGBl Nr. 05/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 118a Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird verordnet:

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 02.02.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2024
  3. § 0 gültig von 23.06.2015 bis 01.02.2016

Stand vor dem 01.02.2016

In Kraft vom 23.06.2015 bis 01.02.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung - EADBV)

StF: LGBl. Nr. 23/2015

Änderung

LGBl Nr. 05/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 118a Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird verordnet:

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 02.02.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2024
  3. § 0 gültig von 23.06.2015 bis 01.02.2016

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