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(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Bgld. Gasgesetz), LGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(3) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 2 Z 11, § 3 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Bgld. Gasgesetz), LGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(3) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 2 Z 11, § 3 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.