Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 03.02.2019

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 (Bgld. GSG 2008) aktualisiert


§ 19 Bgld. GSG 2008 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Bgld. Gasgesetz), LGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ... mehr lesen...


§ 18 Bgld. GSG 2008 Übergangsbestimmungen

(1) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt... mehr lesen...


§ 16 Bgld. GSG 2008 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe von 73 bis zu 7 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer1.eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewill... mehr lesen...


§ 13 Bgld. GSG 2008 Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen

(1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt, die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Z... mehr lesen...


§ 12 Bgld. GSG 2008 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten in Abständen von fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur sowei... mehr lesen...


§ 11 Bgld. GSG 2008 Abnahme und Inbetriebnahme

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungs- oder mitteilungspflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei ... mehr lesen...


§ 3 Bgld. GSG 2008 Sicherheitserfordernisse

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei ... mehr lesen...


§ 2 Bgld. GSG 2008 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:1.Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 ºCelsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Im Wesentlichen sind dies:a)die über Verteilerleitungen abgegeben... mehr lesen...


Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 (Bgld. GSG 2008) Fundstelle

Änderung LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)LGBl. Nr. 5/2019 (XXI. Gp. RV 1541 AB 1644)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen:Inhaltsverzeichnis§ 1Anwendungsbereich und Ziel des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Sicherheitserfordernisse§ 4Gleichwertigkeitsklause... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.02.19
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