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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Land ist berechtigt gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Gesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013) |
(2) Das Land ist berechtigt gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Gesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013) |