§ 3 Bgld. NotifG

Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen,

4.

die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sofern diese noch nicht bei einer früheren Mitteilung übermittelt worden sind, und

5.

die Begründung für die vertrauliche Behandlung, sofern diese ausdrücklich verlangt wird.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, durchzuführen.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste umgesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 011 vom 15.01.2002 S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Z 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33, unterliegen;

8.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;

9.

Hörfunkdienste betreffen;

10.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, betreffen;

11.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 86/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

Stand vor dem 12.12.2024

In Kraft vom 17.03.2017 bis 12.12.2024
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen,

4.

die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sofern diese noch nicht bei einer früheren Mitteilung übermittelt worden sind, und

5.

die Begründung für die vertrauliche Behandlung, sofern diese ausdrücklich verlangt wird.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, durchzuführen.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste umgesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 011 vom 15.01.2002 S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Z 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33, unterliegen;

8.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;

9.

Hörfunkdienste betreffen;

10.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, betreffen;

11.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 86/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

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