§ 3 Bgld. NotifG Notifikationsverfahren

Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen,

4.

die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sofern diese noch nicht bei einer früheren Mitteilung übermittelt worden sind, und

5.

die Begründung für die vertrauliche Behandlung, sofern diese ausdrücklich verlangt wird.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinneentsprechend des Art. 10 Abs. 4betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 084 vom 05.04.1993 S 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/6/EG, ABl. Nr. L 036 vom 05.02.2009 S 15, durchzuführen.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste umgesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art. 812 Abs. 12 der Richtlinie 922001/5995/EWGEG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11.08.1992 S 24, aufgehoben durch die Richtlinie 2001/95/EG, ABl. Nr. L 011 vom 15.01.2002 S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Z 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 902002/38721/EWG zur Verwirklichung des BinnenmarktesEG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangeselektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 192108 vom 24.07.199024.04.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997 S 2333, unterliegen;

8.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang VIII der Richtlinie 982015/341535/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81EU, nicht abschließend aufgezählt sind;

9.

Hörfunkdienste betreffen;

10.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. ae der Richtlinie 892010/55213/EWGEU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der FernsehtätigkeitBereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 29895 vom 17.10.198915.04.2010 S 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30.07.1997 S 1, betreffen;

11.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUVder Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von DienstnehmerinnenArbeitnehmerinnen und DienstnehmernArbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 86/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11.06.1993 S 27, aufgehoben durch die Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

Stand vor dem 16.03.2017

In Kraft vom 09.07.2013 bis 16.03.2017

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen,

4.

die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sofern diese noch nicht bei einer früheren Mitteilung übermittelt worden sind, und

5.

die Begründung für die vertrauliche Behandlung, sofern diese ausdrücklich verlangt wird.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinneentsprechend des Art. 10 Abs. 4betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 084 vom 05.04.1993 S 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/6/EG, ABl. Nr. L 036 vom 05.02.2009 S 15, durchzuführen.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste umgesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art. 812 Abs. 12 der Richtlinie 922001/5995/EWGEG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11.08.1992 S 24, aufgehoben durch die Richtlinie 2001/95/EG, ABl. Nr. L 011 vom 15.01.2002 S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Z 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 902002/38721/EWG zur Verwirklichung des BinnenmarktesEG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangeselektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 192108 vom 24.07.199024.04.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997 S 2333, unterliegen;

8.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang VIII der Richtlinie 982015/341535/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81EU, nicht abschließend aufgezählt sind;

9.

Hörfunkdienste betreffen;

10.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. ae der Richtlinie 892010/55213/EWGEU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der FernsehtätigkeitBereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 29895 vom 17.10.198915.04.2010 S 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30.07.1997 S 1, betreffen;

11.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUVder Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von DienstnehmerinnenArbeitnehmerinnen und DienstnehmernArbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 86/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11.06.1993 S 27, aufgehoben durch die Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

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