§ 10 Bgld. NotifG Umsetzungshinweis

Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, umgesetzt.

(2) Mit den Änderungen durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2017 wird die Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, umgesetzt.

Stand vor dem 16.03.2017

In Kraft vom 13.01.2010 bis 16.03.2017

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, umgesetzt.

(2) Mit den Änderungen durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2017 wird die Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, umgesetzt.

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