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(2) Ein Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu pflegende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig ein weiterer Pflegekarenzurlaub zu gewähren.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das zu pflegende Kind
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(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so ist das Ansuchen auf Gewährung des Pflegekarenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die Lehrperson hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Auf Ansuchen der Lehrperson kann der Pflegekarenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
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(7) Die Zeit des Pflegekarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.
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(2) Ein Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu pflegende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig ein weiterer Pflegekarenzurlaub zu gewähren.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das zu pflegende Kind
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(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so ist das Ansuchen auf Gewährung des Pflegekarenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die Lehrperson hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Auf Ansuchen der Lehrperson kann der Pflegekarenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
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(7) Die Zeit des Pflegekarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.