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Ganzjährig ist verboten:
1. | der Betrieb von Motorfahrzeugen mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren; | |||||||||
2. | der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren; | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen; | |||||||||
5. | das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten); | |||||||||
6. | der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 39/2012) |
Ganzjährig ist verboten:
1. | der Betrieb von Motorfahrzeugen mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren; | |||||||||
2. | der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren; | |||||||||
3. |
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4. | die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen; | |||||||||
5. | das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten); | |||||||||
6. | der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 39/2012) |