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Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des § 2 Z 1 fallen, ist
1. | vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Motorboot-Sommersperre) und | |||||||||
2. | in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot) | |||||||||
verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012) |
Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des § 2 Z 1 fallen, ist
1. | vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Motorboot-Sommersperre) und | |||||||||
2. | in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot) | |||||||||
verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012) |