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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ) [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033]
StF.: LGBl. Nr. 07/1999
Änderung
LGBl. Nr. 14/2000
LGBl. Nr. 27/2005
LGBl. Nr. 22/2006
LGBl. Nr. 44/2007
LGBl. Nr. 51/2010
LGBl. Nr. 10/2015LGBl. Nr. 54/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ) [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033]
StF.: LGBl. Nr. 07/1999
Änderung
LGBl. Nr. 14/2000
LGBl. Nr. 27/2005
LGBl. Nr. 22/2006
LGBl. Nr. 44/2007
LGBl. Nr. 51/2010
LGBl. Nr. 10/2015LGBl. Nr. 54/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: