Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (W-VbA) Fundstelle

Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.05.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2024
  3. § 0 gültig von 29.01.1999 bis 04.05.2016

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 29.01.1999 bis 04.05.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.05.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2024
  3. § 0 gültig von 29.01.1999 bis 04.05.2016

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