Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (W-VbA) Fundstelle

Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [(Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA)

StF.: LGBl. Nr. 06/1999

Änderung

LGBl. Nr. 06/1999, CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065]

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nr.: 32000L0054

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 29.01.1999 bis 04.05.2016

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [(Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA)

StF.: LGBl. Nr. 06/1999

Änderung

LGBl. Nr. 06/1999, CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065]

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nr.: 32000L0054

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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