(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstof... mehr lesen...