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(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG§ 2 W-VbA sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Absseit 04.05.2016 weggefallen. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
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(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG§ 2 W-VbA sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Absseit 04.05.2016 weggefallen. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.