§ 2 W-VbA

Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß Paragraph 35, WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
    3. 3.Ziffer 3der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß Paragraph 36, Absatz 6, WBedSchG 1998,
    5. 5.Ziffer 5der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
    6. 6.Ziffer 6der Handhabung der Organismenlisten
    finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021BGBl. II Nr. 294/2024, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2, bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156294 aus 20212024,, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den gemäß Absatz eins, anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die in den §§ 2, 3, und 11 und 12bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 ASchG§ 47 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6 und, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2,, 3, und 11 und 12bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6 und,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 47, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 6 und,, Paragraph 37, Absatz 4 und Paragraph 41, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998 tritt.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.Paragraph 11, Absatz 4, VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
  6. (6)Absatz 6Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, ab 20. November 2021 anzuwenden.

Stand vor dem 22.11.2024

In Kraft vom 01.05.2021 bis 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß Paragraph 35, WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
    3. 3.Ziffer 3der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß Paragraph 36, Absatz 6, WBedSchG 1998,
    5. 5.Ziffer 5der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
    6. 6.Ziffer 6der Handhabung der Organismenlisten
    finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021BGBl. II Nr. 294/2024, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2, bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156294 aus 20212024,, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den gemäß Absatz eins, anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die in den §§ 2, 3, und 11 und 12bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 ASchG§ 47 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6 und, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2,, 3, und 11 und 12bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6 und,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 47, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 6 und,, Paragraph 37, Absatz 4 und Paragraph 41, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998 tritt.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.Paragraph 11, Absatz 4, VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
  6. (6)Absatz 6Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, ab 20. November 2021 anzuwenden.

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