§ 14 Bgld. GeoDIG

Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Über Berufungen gegen Bescheide nach § 13 Abs. 1 bis 4 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist. In diesem Fall kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinne der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.01.2011 bis 31.12.2013
Über Berufungen gegen Bescheide nach § 13 Abs. 1 bis 4 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist. In diesem Fall kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinne der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten