Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende und im Bau befindliche Heime anzuwenden. Die Umwidmung bestehender Gebäude oder von Gebäudeteilen für Heimzwecke gilt als Neuerrichtung.
(2) Soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende und im Bau befindliche Heime anzuwenden. Die Umwidmung bestehender Gebäude oder von Gebäudeteilen für Heimzwecke gilt als Neuerrichtung.