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(1a) Die in den Heimen zu erbringenden Hotelleistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfassen jedenfalls:
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(1b) Heime haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen§ 2 Oö. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Leistungen von Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen und dergleichen sind bei Bedarf sicherzustellenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.
(3) Der Heimträger hat sicherzustellen, daß die Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl des Heimbewohners unerläßlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Eine generelle Beschränkung des Einzugs von Bewohnern nach Art und Ausmaß der Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit ist unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
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(1a) Die in den Heimen zu erbringenden Hotelleistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfassen jedenfalls:
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(1b) Heime haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen§ 2 Oö. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Leistungen von Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen und dergleichen sind bei Bedarf sicherzustellenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.
(3) Der Heimträger hat sicherzustellen, daß die Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl des Heimbewohners unerläßlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Eine generelle Beschränkung des Einzugs von Bewohnern nach Art und Ausmaß der Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit ist unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)