§ 1 Bgld. EVTZG Geltungsbereich

Burgenländisches EVTZ-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2014 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

Stand vor dem 17.12.2014

In Kraft vom 08.04.2011 bis 17.12.2014

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

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