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Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.