§ 3a Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Unter den im § 63 Abs. 4 § 3a Oö. SHG 1998 genannten teilstationären Diensten ist eine ganz- oder zumindest halbtägig betreute Tagesstruktur für betreuungs- bzwHVO seit 30.09.2020 weggefallen. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie kann integrativ oder als eigenständige Gruppe geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
Unter den im § 63 Abs. 4 § 3a Oö. SHG 1998 genannten teilstationären Diensten ist eine ganz- oder zumindest halbtägig betreute Tagesstruktur für betreuungs- bzwHVO seit 30.09.2020 weggefallen. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie kann integrativ oder als eigenständige Gruppe geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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