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(2) Unter dem Einzugsgebiet eines Heimes sind die an Gerichtsbezirken, Stadtteilen oder an ähnlichen Strukturen orientierten und sich als Einheit darstellende größere Teile des örtlichen Wirkungsbereiches der Sozialhilfeträger zu verstehen.
(3) Bei der Auswahl des Heimgrundstückes ist insbesondere auf eine möglichst zentrale Lage, den möglichen Bezug der Einrichtung im Quartier sowie die ausreichende örtliche Infrastruktur Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Auf eine Synergienutzung mit anderen Einrichtungen im Sinn des § 12 § 4 Oö. SHG 1998 ist Bedacht zu nehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
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(2) Unter dem Einzugsgebiet eines Heimes sind die an Gerichtsbezirken, Stadtteilen oder an ähnlichen Strukturen orientierten und sich als Einheit darstellende größere Teile des örtlichen Wirkungsbereiches der Sozialhilfeträger zu verstehen.
(3) Bei der Auswahl des Heimgrundstückes ist insbesondere auf eine möglichst zentrale Lage, den möglichen Bezug der Einrichtung im Quartier sowie die ausreichende örtliche Infrastruktur Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Auf eine Synergienutzung mit anderen Einrichtungen im Sinn des § 12 § 4 Oö. SHG 1998 ist Bedacht zu nehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)