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(1a) Mehrere (Bewohner)Gruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren (Bewohner)Gruppen bzw. Wohnbereichen gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange (wie insbesondere Pflegebad, Pflegestützpunkt etc.) zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(3) Die Anzahl der Normplätze eines Heimes darf 120 nicht überschreiten.
(4) Bestehende Heime mit mehr als 120 Normplätzen sind bis längstens 31. Dezember 2002 auf die im Abs. 3 festgelegte Größe zurückzuführen.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden. Bestehende Einrichtungen, deren Gesamtanzahl an Normplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen 130 nicht übersteigt, bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)
(1a) Mehrere (Bewohner)Gruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren (Bewohner)Gruppen bzw. Wohnbereichen gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange (wie insbesondere Pflegebad, Pflegestützpunkt etc.) zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(3) Die Anzahl der Normplätze eines Heimes darf 120 nicht überschreiten.
(4) Bestehende Heime mit mehr als 120 Normplätzen sind bis längstens 31. Dezember 2002 auf die im Abs. 3 festgelegte Größe zurückzuführen.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden. Bestehende Einrichtungen, deren Gesamtanzahl an Normplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen 130 nicht übersteigt, bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)