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(2) Bei einer Wohneinheit mit Erker hat der Wohn- und Schlafraum für eine Person (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) 15 bis 17 m2 zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(3) Bei einer Wohneinheit ohne Erker hat der Wohn- und Schlafraum für eine Person (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) 17 bis 18 m2 zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Die Größe der Wohneinheit für zwei Personen hat (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) mindestens 25 m2 zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(5) Ab 1. Jänner 1998 sind auch in bestehenden Heimen Wohn- und Schlafräume für mehr als zwei Personen unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(6) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt ab 1. Jänner 1998 für den Normplatz die Untergrenze des Wohnschlafraumes für eine Person 14 m2 und für zwei Personen 20 m2.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Kurzzeitpflegeplätze.
(8) Von der Erfüllung der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 kann die Landesregierung in besonders begründeten Fällen (wie insbesondere dringender Bedarf) mit Bescheid eine Ausnahme erteilen.
(2) Bei einer Wohneinheit mit Erker hat der Wohn- und Schlafraum für eine Person (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) 15 bis 17 m2 zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(3) Bei einer Wohneinheit ohne Erker hat der Wohn- und Schlafraum für eine Person (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) 17 bis 18 m2 zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Die Größe der Wohneinheit für zwei Personen hat (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) mindestens 25 m2 zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(5) Ab 1. Jänner 1998 sind auch in bestehenden Heimen Wohn- und Schlafräume für mehr als zwei Personen unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(6) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt ab 1. Jänner 1998 für den Normplatz die Untergrenze des Wohnschlafraumes für eine Person 14 m2 und für zwei Personen 20 m2.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Kurzzeitpflegeplätze.
(8) Von der Erfüllung der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 kann die Landesregierung in besonders begründeten Fällen (wie insbesondere dringender Bedarf) mit Bescheid eine Ausnahme erteilen.