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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen oder -bewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.
(3) Für rauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann bei Bedarf eine geeignete Räumlichkeit gewidmet werden, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind. Insbesondere ist dabei zu gewährleisten, dass Rauch nicht in die übrigen vom Rauchverbot belegten Bereiche dringt.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2010)
(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen oder -bewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.
(3) Für rauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann bei Bedarf eine geeignete Räumlichkeit gewidmet werden, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind. Insbesondere ist dabei zu gewährleisten, dass Rauch nicht in die übrigen vom Rauchverbot belegten Bereiche dringt.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2010)