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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Zuordnung des Heimpersonals zu den im Abs§ 10 Oö. 1 genannten Bereichen hat ausschließlich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Verwendung in diesen Bereichen und nicht nach der Ausbildung oder Einstufung zu erfolgenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Bei Funktionsüberschneidungen sind Abstufungen nach vollen 10% der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.
(3) Der Heimträger hat in einer Dienstordnung die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Gruppen des Heimpersonals zu regeln. In diese sind insbesondere Bestimmungen über die Verschwiegenheit und das Verbot der Geschenkannahme aufzunehmen.
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(2) Die Zuordnung des Heimpersonals zu den im Abs§ 10 Oö. 1 genannten Bereichen hat ausschließlich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Verwendung in diesen Bereichen und nicht nach der Ausbildung oder Einstufung zu erfolgenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Bei Funktionsüberschneidungen sind Abstufungen nach vollen 10% der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.
(3) Der Heimträger hat in einer Dienstordnung die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Gruppen des Heimpersonals zu regeln. In diese sind insbesondere Bestimmungen über die Verschwiegenheit und das Verbot der Geschenkannahme aufzunehmen.