Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für jedes Heim ist ein Heimleiter zu bestellenOö. Er ist Vorgesetzter des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlichHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Der Heimträger hat dem Heimleiter die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und ihn bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozeß einzubinden.
(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann für diese nur eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter bestellt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, die Normplatzzahl 240 nicht überschritten wird, kann der Betrieb dieser Einrichtungen nur bis 31. Dezember 2014 von einer Heimleiterin bzw. einem Heimleiter geführt werden, sofern in der Einrichtung nicht eine ständige Assistenz bestellt ist, die über eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Für jedes Heim ist ein Heimleiter zu bestellenOö. Er ist Vorgesetzter des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlichHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Der Heimträger hat dem Heimleiter die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und ihn bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozeß einzubinden.
(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann für diese nur eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter bestellt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, die Normplatzzahl 240 nicht überschritten wird, kann der Betrieb dieser Einrichtungen nur bis 31. Dezember 2014 von einer Heimleiterin bzw. einem Heimleiter geführt werden, sofern in der Einrichtung nicht eine ständige Assistenz bestellt ist, die über eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)