§ 11 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Heimleitung hat die Aufgabe, für die praktische Umsetzung der im § 2 § 11 umschriebenen Aufgaben der Heime, ausgenommen jene des Pflegedienstes, zu sorgen.

(2) Für jedes Heim ist ein Heimleiter zu bestellen. Er ist Vorgesetzter des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlichHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Der Heimträger hat dem Heimleiter die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und ihn bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozeß einzubinden.

(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann für diese nur eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter bestellt werden, wenn

1.

die maximale Normplatzanzahl im Heimverbund 160 nicht übersteigt,

2.

die Einrichtungen des Heimverbundes maximal 20 Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

3.

in jeder Einrichtung des Heimverbundes die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson in der Verwaltung sichergestellt ist und

4.

sofern mehr als drei Einrichtungen im Heimverbund geführt werden, zumindest eine Person in der Verwaltung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 7 erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, die Normplatzzahl 240 nicht überschritten wird, kann der Betrieb dieser Einrichtungen nur bis 31. Dezember 2014 von einer Heimleiterin bzw. einem Heimleiter geführt werden, sofern in der Einrichtung nicht eine ständige Assistenz bestellt ist, die über eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Die Heimleitung hat die Aufgabe, für die praktische Umsetzung der im § 2 § 11 umschriebenen Aufgaben der Heime, ausgenommen jene des Pflegedienstes, zu sorgen.

(2) Für jedes Heim ist ein Heimleiter zu bestellen. Er ist Vorgesetzter des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlichHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Der Heimträger hat dem Heimleiter die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und ihn bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozeß einzubinden.

(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann für diese nur eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter bestellt werden, wenn

1.

die maximale Normplatzanzahl im Heimverbund 160 nicht übersteigt,

2.

die Einrichtungen des Heimverbundes maximal 20 Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

3.

in jeder Einrichtung des Heimverbundes die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson in der Verwaltung sichergestellt ist und

4.

sofern mehr als drei Einrichtungen im Heimverbund geführt werden, zumindest eine Person in der Verwaltung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 7 erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, die Normplatzzahl 240 nicht überschritten wird, kann der Betrieb dieser Einrichtungen nur bis 31. Dezember 2014 von einer Heimleiterin bzw. einem Heimleiter geführt werden, sofern in der Einrichtung nicht eine ständige Assistenz bestellt ist, die über eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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