§ 14 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Der Betreuungs- und Pflegedienst hat die Aufgabe

1.

den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern die erforderliche Hilfe und Betreuung im Sinn einer ganzheitlichen Hilfestellung zu leisten,

2.

Betreuungs- und Pflegepläne zu erstellen und Betreuungs- und Pflegedokumentationen zu führen,

3.

Beschaffung und Verwaltung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen,

4.

im Bedarfsfall Veranlassung von ärztlicher Versorgung und Therapiemaßnahmen,

5.

Zusammenarbeit mit Angehörigen und

6.

Abstimmung von Betreuungs- und Pflegemaßnahmen mit der Küche.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012§ 14 )

Oö. HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
Der Betreuungs- und Pflegedienst hat die Aufgabe

1.

den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern die erforderliche Hilfe und Betreuung im Sinn einer ganzheitlichen Hilfestellung zu leisten,

2.

Betreuungs- und Pflegepläne zu erstellen und Betreuungs- und Pflegedokumentationen zu führen,

3.

Beschaffung und Verwaltung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen,

4.

im Bedarfsfall Veranlassung von ärztlicher Versorgung und Therapiemaßnahmen,

5.

Zusammenarbeit mit Angehörigen und

6.

Abstimmung von Betreuungs- und Pflegemaßnahmen mit der Küche.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012§ 14 )

Oö. HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

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