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(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes.
(3) Der Heimträger hat die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person bei Personalaufnahmen sowie bei Erstellung des Dienstpostenplans für das Betreuungs- und Pflegepersonal (Therapiepersonal) sowie bei allen den Betreuungs- und Pflegedienst berührenden Angelegenheiten des Heimbetriebs einzubinden.
(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes.
(3) Der Heimträger hat die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person bei Personalaufnahmen sowie bei Erstellung des Dienstpostenplans für das Betreuungs- und Pflegepersonal (Therapiepersonal) sowie bei allen den Betreuungs- und Pflegedienst berührenden Angelegenheiten des Heimbetriebs einzubinden.
(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)