§ 14a Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Für jedes Heim ist eine Person mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes zu betrauen§ 14a . Diese ist Fachvorgesetzte des Betreuungs- und PflegepersonalsHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Die Verbindung dieser Leitungsaufgabe mit der Funktion der Heimleiterin bzw. des Heimleiters ist unzulässig.

(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes.

(3) Der Heimträger hat die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person bei Personalaufnahmen sowie bei Erstellung des Dienstpostenplans für das Betreuungs- und Pflegepersonal (Therapiepersonal) sowie bei allen den Betreuungs- und Pflegedienst berührenden Angelegenheiten des Heimbetriebs einzubinden.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Für jedes Heim ist eine Person mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes zu betrauen§ 14a . Diese ist Fachvorgesetzte des Betreuungs- und PflegepersonalsHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Die Verbindung dieser Leitungsaufgabe mit der Funktion der Heimleiterin bzw. des Heimleiters ist unzulässig.

(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes.

(3) Der Heimträger hat die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person bei Personalaufnahmen sowie bei Erstellung des Dienstpostenplans für das Betreuungs- und Pflegepersonal (Therapiepersonal) sowie bei allen den Betreuungs- und Pflegedienst berührenden Angelegenheiten des Heimbetriebs einzubinden.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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