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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Abs§ 15 Oö. 1 Z 7 dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50HVO seit 30.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.
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(2) Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Abs§ 15 Oö. 1 Z 7 dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50HVO seit 30.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.