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(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:
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(3) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des § 16 Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werdenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 angerechnet werden.
(4) Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner in der Langzeitpflege sowie der Gäste in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflegezustands erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:
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(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich
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(6) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 5 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 27/2020)
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(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:
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(3) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des § 16 Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werdenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 angerechnet werden.
(4) Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner in der Langzeitpflege sowie der Gäste in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflegezustands erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:
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(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich
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(6) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 5 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 27/2020)
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