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(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person ist im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person ist im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)