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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.
(2) In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.