§ 20 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Heimträger hat zur generellen Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner, Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.

(2) Beim Regelungsinhalt der Heimordnung ist auf die im § 2 § 20 umschriebenen Aufgaben und übergeordneten Zielsetzungen sowie auf die durch das Leben geprägte besondere Individualität der Bewohner und deren Persönlichkeitsrechte besonders Bedacht zu nehmen. Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie

1.

wegen der im Zusammenleben von Menschen erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme und

2.

im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen eines zeitgemäßen Heimbetriebes

unbedingt erforderlich sind.

HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Der Heimträger hat zur generellen Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner, Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.

(2) Beim Regelungsinhalt der Heimordnung ist auf die im § 2 § 20 umschriebenen Aufgaben und übergeordneten Zielsetzungen sowie auf die durch das Leben geprägte besondere Individualität der Bewohner und deren Persönlichkeitsrechte besonders Bedacht zu nehmen. Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie

1.

wegen der im Zusammenleben von Menschen erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme und

2.

im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen eines zeitgemäßen Heimbetriebes

unbedingt erforderlich sind.

HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

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