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(2) Das Heimforum dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes und hat Probleme allgemeiner oder besonderer Art zu erörtern und nach einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Den Beratungsergebnissen des Heimforums kommt empfehlender Charakter zu.
(3) Das Heimforum besteht aus:
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(4) Jedes Mitglied des Heimforums kann eine Person seines Vertrauens mit beratender Funktion beiziehen.
(5) Das Heimforum ist vom Heimleiter auf Verlangen einer der im Abs. 3 angeführten Personen einzuberufen.
(6) Der Heimträger hat durch Aushang im Heim jene Personen bekanntzugeben, die für Fragen des Heimbetriebes zur Verfügung stehen. Es sind dies jedenfalls ein verantwortlicher Vertreter des Heimträgers, der Heimleiter und der Pflegedienstleiter.
(7) Der Heimträger hat im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abzuhalten. Zu dieser sind neben den Bewohnerinnen und Bewohnern deren namhaft gemachten Angehörigen einzuladen. Neben der Heimleitung und der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person hat daran ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 128/2008, 105/2012)
(2) Das Heimforum dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes und hat Probleme allgemeiner oder besonderer Art zu erörtern und nach einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Den Beratungsergebnissen des Heimforums kommt empfehlender Charakter zu.
(3) Das Heimforum besteht aus:
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(4) Jedes Mitglied des Heimforums kann eine Person seines Vertrauens mit beratender Funktion beiziehen.
(5) Das Heimforum ist vom Heimleiter auf Verlangen einer der im Abs. 3 angeführten Personen einzuberufen.
(6) Der Heimträger hat durch Aushang im Heim jene Personen bekanntzugeben, die für Fragen des Heimbetriebes zur Verfügung stehen. Es sind dies jedenfalls ein verantwortlicher Vertreter des Heimträgers, der Heimleiter und der Pflegedienstleiter.
(7) Der Heimträger hat im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abzuhalten. Zu dieser sind neben den Bewohnerinnen und Bewohnern deren namhaft gemachten Angehörigen einzuladen. Neben der Heimleitung und der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person hat daran ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 128/2008, 105/2012)