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(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.
(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:
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(4) Für die Instandhaltung, für Ersatzinvestitionen und/oder zum Ausgleich unterschiedlicher Betriebsergebnisse sind angemessene Rücklagen zu bilden§ 23 Oö. Die Angemessenheit richtet sich nach den beim einzelnen Heim in Zeiträumen von 15 bis 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallenden Reparaturen und Ersatzinvestitionen zur StandarderhaltungHVO seit 30.09.2020 weggefallen.
(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen.
(6) Bei sonst erheblich abweichenden Heimentgelten in Heimen des selben Heimträgers ist ein vertretbarer Ausgleich über eine Ausgleichsrücklage zulässig.
(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.
(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:
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(4) Für die Instandhaltung, für Ersatzinvestitionen und/oder zum Ausgleich unterschiedlicher Betriebsergebnisse sind angemessene Rücklagen zu bilden§ 23 Oö. Die Angemessenheit richtet sich nach den beim einzelnen Heim in Zeiträumen von 15 bis 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallenden Reparaturen und Ersatzinvestitionen zur StandarderhaltungHVO seit 30.09.2020 weggefallen.
(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen.
(6) Bei sonst erheblich abweichenden Heimentgelten in Heimen des selben Heimträgers ist ein vertretbarer Ausgleich über eine Ausgleichsrücklage zulässig.