§ 24 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit gelten als:

1.

Bewohntage:

alle Kalendertage ab dem vereinbarten Eintritt des Bewohners bis zur endgültigen Freigabe des Heimplatzes,

2.

Anwesenheitstage:

Bewohntage abzüglich Abwesenheitstage,

3.

Abwesenheitstage:

alle Kalendertage, an denen der Bewohner von 0.00 - 24.00 Uhr nicht anwesend ist (z. B. verspäteter Eintritt, Urlaub, Krankenhausaufenthalt),

4.

Verrechnungstag (VT):

die Zähleinheit für die jeweilige Entgeltkategorie,

5.

Wertgleiche Verrechnungstage:

die Auf- und Abwertung (Abs. 2) der Verrechnungstage einzelner Heimplatzkategorien verschiedener Größe, Ausstattung, Lage etc. unter Berücksichtigung ihrer Auslastung. Die wertgleichen Verrechnungstage sind die Grundlage für die Berechnung des wertgleichen Tagsatzes,

6.

Wertgleicher Tagsatz:

der Aufwand für den laufenden Heimbetrieb (§ 23 Abs. 2), vermindert um die Erlöse aus den Pflegezuschlägen; der so errechnete Restbetrag ist durch die wertgleichen Verrechnungstage zu dividieren (= wertgleicher Tagsatz). Die Ermittlung der Entgelte für die einzelnen Heimplatzkategorien erfolgt durch entsprechende Auf- bzw. Abwertung (Abs. 2),

7.

Wertgleicher Verpflegungstag:

die Summe der an einem Tag von der Küche, gleich an wen, abgegebenen Portionen, wobei ein Frühstück mit 20%, ein Mittagessen mit 50% und ein Abendessen mit 30% einer Vollverpflegung zu bewerten ist. Die Nachmittagsjause ist beim Frühstück mitbewertet,

8.

Lebensmitteleinsatz für eine Vollverpflegung:

der jährliche Lebensmittelaufwand zuzüglich anfänglichem Lagerbestand, abzüglich Lagerbestand zum Jahresende, geteilt durch die wertgleichen Verpflegungstage des Jahres. Dieser stellt den Richtwert für den Rückersatz der Verpflegungskosten bei vorübergehender Abwesenheit dar, (Anm: LGBl. Nr. 123/1996)

9.

Normplätze:

die vom Heimträger für jede Heimplatzkategorie festgelegten Plätze für den dauernden Aufenthalt,

10.

Kurzzeitpflegeplätze:

die zusätzlich zu den Normplätzen vorhandenen und nur der Kurzzeitpflege nach § 3 Abs. 1 gewidmeten Heimplätze,

11.

Personaleinheit (PE):

das auf ein volles gesetzliches oder kollektivvertragliches Ausmaß bezogene Beschäftigungsverhältnis.

(2) Auf- und Abwertungen sind so vorzunehmen, daß der für jedes Heim nach objektiven Kriterien wie Größe, Lage, Aussicht, Ausstattung und sonstiger Komfort, typische Heimplatz mit dem Faktor 1 zu bewerten ist§ 24 . Davon abweichende Heimplätze sind unter Mitberücksichtigung der Nachfrage durch geänderte Faktoren in angemessener Weise dazu in Relation zu setzenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit gelten als:

1.

Bewohntage:

alle Kalendertage ab dem vereinbarten Eintritt des Bewohners bis zur endgültigen Freigabe des Heimplatzes,

2.

Anwesenheitstage:

Bewohntage abzüglich Abwesenheitstage,

3.

Abwesenheitstage:

alle Kalendertage, an denen der Bewohner von 0.00 - 24.00 Uhr nicht anwesend ist (z. B. verspäteter Eintritt, Urlaub, Krankenhausaufenthalt),

4.

Verrechnungstag (VT):

die Zähleinheit für die jeweilige Entgeltkategorie,

5.

Wertgleiche Verrechnungstage:

die Auf- und Abwertung (Abs. 2) der Verrechnungstage einzelner Heimplatzkategorien verschiedener Größe, Ausstattung, Lage etc. unter Berücksichtigung ihrer Auslastung. Die wertgleichen Verrechnungstage sind die Grundlage für die Berechnung des wertgleichen Tagsatzes,

6.

Wertgleicher Tagsatz:

der Aufwand für den laufenden Heimbetrieb (§ 23 Abs. 2), vermindert um die Erlöse aus den Pflegezuschlägen; der so errechnete Restbetrag ist durch die wertgleichen Verrechnungstage zu dividieren (= wertgleicher Tagsatz). Die Ermittlung der Entgelte für die einzelnen Heimplatzkategorien erfolgt durch entsprechende Auf- bzw. Abwertung (Abs. 2),

7.

Wertgleicher Verpflegungstag:

die Summe der an einem Tag von der Küche, gleich an wen, abgegebenen Portionen, wobei ein Frühstück mit 20%, ein Mittagessen mit 50% und ein Abendessen mit 30% einer Vollverpflegung zu bewerten ist. Die Nachmittagsjause ist beim Frühstück mitbewertet,

8.

Lebensmitteleinsatz für eine Vollverpflegung:

der jährliche Lebensmittelaufwand zuzüglich anfänglichem Lagerbestand, abzüglich Lagerbestand zum Jahresende, geteilt durch die wertgleichen Verpflegungstage des Jahres. Dieser stellt den Richtwert für den Rückersatz der Verpflegungskosten bei vorübergehender Abwesenheit dar, (Anm: LGBl. Nr. 123/1996)

9.

Normplätze:

die vom Heimträger für jede Heimplatzkategorie festgelegten Plätze für den dauernden Aufenthalt,

10.

Kurzzeitpflegeplätze:

die zusätzlich zu den Normplätzen vorhandenen und nur der Kurzzeitpflege nach § 3 Abs. 1 gewidmeten Heimplätze,

11.

Personaleinheit (PE):

das auf ein volles gesetzliches oder kollektivvertragliches Ausmaß bezogene Beschäftigungsverhältnis.

(2) Auf- und Abwertungen sind so vorzunehmen, daß der für jedes Heim nach objektiven Kriterien wie Größe, Lage, Aussicht, Ausstattung und sonstiger Komfort, typische Heimplatz mit dem Faktor 1 zu bewerten ist§ 24 . Davon abweichende Heimplätze sind unter Mitberücksichtigung der Nachfrage durch geänderte Faktoren in angemessener Weise dazu in Relation zu setzenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten