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(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung des Heimbewohners nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer sonstigen gleichartigen VorschriftHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)
Der Pflegezuschlag beträgt höchstens:
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(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalles höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.
(5) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 24 zu ermitteln.
(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung des Heimbewohners nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer sonstigen gleichartigen VorschriftHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)
Der Pflegezuschlag beträgt höchstens:
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(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(4) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalles höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.
(5) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 24 zu ermitteln.