§ 26 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Der Heimträger hat jedenfalls folgende Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen zur laufenden internen Kontrolle der Auslastung und der Einnahmen auf der Grundlage der festgelegten Normplätze zu führen (Soll-Ist-Vergleiche):

1.

Monatliche Statistik über Bewohntage, Aufenthaltstage und Abwesenheitstage, getrennt nach Heimplatzkategorien,

2.

monatliche Statistik über die pflegegeldmäßige Einstufung der Heimbewohner,

3.

Aufzeichnungen über die zumindest quartalsweise durchgeführte heiminterne Überprüfung des Pflegebedarfes jedes Heimbewohners,

4.

monatliche, im Bedarfsfall wöchentliche oder tägliche Aufzeichnungen bestimmter Verbrauchsbereiche, insbesondere für:

a)

Lebensmittelverbrauch,

b)

Stromverbrauch (getrennt nach Verbrauchsbereichen),

c)

Heizmaterial,

d)

Wasserverbrauch,

e)

Putzmittel,

f)

diverse Pflegehilfsmittel.

§ 26 Oö. HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
Der Heimträger hat jedenfalls folgende Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen zur laufenden internen Kontrolle der Auslastung und der Einnahmen auf der Grundlage der festgelegten Normplätze zu führen (Soll-Ist-Vergleiche):

1.

Monatliche Statistik über Bewohntage, Aufenthaltstage und Abwesenheitstage, getrennt nach Heimplatzkategorien,

2.

monatliche Statistik über die pflegegeldmäßige Einstufung der Heimbewohner,

3.

Aufzeichnungen über die zumindest quartalsweise durchgeführte heiminterne Überprüfung des Pflegebedarfes jedes Heimbewohners,

4.

monatliche, im Bedarfsfall wöchentliche oder tägliche Aufzeichnungen bestimmter Verbrauchsbereiche, insbesondere für:

a)

Lebensmittelverbrauch,

b)

Stromverbrauch (getrennt nach Verbrauchsbereichen),

c)

Heizmaterial,

d)

Wasserverbrauch,

e)

Putzmittel,

f)

diverse Pflegehilfsmittel.

§ 26 Oö. HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

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