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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:
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(3) Das Beratungsteam setzt sich aus Bediensteten des Amtes der Landesregierung zusammen. Stehen beim Amt der Landesregierung keine entsprechenden Sachverständigen zur Verfügung, werden externe Sachverständige auf vertraglicher Basis herangezogen.
(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)
(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:
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(3) Das Beratungsteam setzt sich aus Bediensteten des Amtes der Landesregierung zusammen. Stehen beim Amt der Landesregierung keine entsprechenden Sachverständigen zur Verfügung, werden externe Sachverständige auf vertraglicher Basis herangezogen.
(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)