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Ausbildung der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person
I2 Oö. In Umsetzung des von den Bundesländern gemeinsam erarbeiteten „Rahmenlehrplans für die Ausbildung von Führungskräften in der Altenhilfe“ wird für die Leiter des Pflegedienstes in O.öHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Alten- und Pflegeheimen nachstehende und berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung an der Akademie für Gesundheitsberufe an der O.ö. Landes-Nervenklinik, Linz, geschaffen. Diese Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Monaten ab Ausbildungsbeginn abzuschließen.
II. Ausbildungsziele
Mit zunehmendem Alter nehmen somatische und psychische Veränderungen, wie insbesondere Desorientiertheit, und damit die Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner zu. Die Qualität der in den O.ö. Alten- und Pflegeheimen zu erbringenden Hilfs- und Betreuungsleistungen wird durch die Pflegedienstleiter entscheidend mitgeprägt: Sie gestalten ihre eigenen Leistungen und die im Pflegedienst der Heime eingesetzten Mitarbeiter und beeinflussen damit auch wesentlich das Bild der O.ö. Alten- und Pflegeheime in der Öffentlichkeit. Diese Aufgaben sollen in professioneller, effizienter und damit auch in persönlich befriedigender Weise bewältigt werden
Das erfordert:
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III. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Ausbildung
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IV. Zeugnis und Berufsberechtigung
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Pflegedienstleiterausbildung hat die Akademie für Gesundheitsberufe an der O.ö. Landes-Nervenklinik ein Zeugnis auszustellen, in dem die Fachgebiete mit der betreffenden Stundenzahl, die Absolvierung des vorgesehenen Praktikums und die Teilnahme an den Exkursionen bestätigt sind. Gleichzeitig hat dieses Zeugnis den Hinweis zu enthalten, daß die betreffende Person zur „Leitung des Pflegedienstes in Alten- und Pflegeheimen“ befähigt ist und gleichzeitig die Sonderausbildung für leitendes Pflegepersonal gem. § 57 lit. b des Krankenpflegegesetzes i.d.g.F. und § 10 lit. c der Verordnung über Fort- und Sonderausbildung, BGBl. Nr. 872/1992, absolviert hat.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses sind:
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V. Anrechenbarkeit
Ähnliche Ausbildungen mit gleicher oder höherer Gesamtstundenanzahl sind in jenen Teilen anrechenbar, die dem vorliegenden Lehrplan entsprechen.
VI. Organisation und Durchführung
Mit der Organisation und Durchführung dieser Ausbildung ist die Altenbetreuungsschule des Landes OÖ. betraut.
VII. Übersicht über die Ausbildungsinhalte
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(Anm: LGBl.Nr. 105/2012, 74/2015)
Ausbildung der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person
I2 Oö. In Umsetzung des von den Bundesländern gemeinsam erarbeiteten „Rahmenlehrplans für die Ausbildung von Führungskräften in der Altenhilfe“ wird für die Leiter des Pflegedienstes in O.öHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Alten- und Pflegeheimen nachstehende und berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung an der Akademie für Gesundheitsberufe an der O.ö. Landes-Nervenklinik, Linz, geschaffen. Diese Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Monaten ab Ausbildungsbeginn abzuschließen.
II. Ausbildungsziele
Mit zunehmendem Alter nehmen somatische und psychische Veränderungen, wie insbesondere Desorientiertheit, und damit die Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner zu. Die Qualität der in den O.ö. Alten- und Pflegeheimen zu erbringenden Hilfs- und Betreuungsleistungen wird durch die Pflegedienstleiter entscheidend mitgeprägt: Sie gestalten ihre eigenen Leistungen und die im Pflegedienst der Heime eingesetzten Mitarbeiter und beeinflussen damit auch wesentlich das Bild der O.ö. Alten- und Pflegeheime in der Öffentlichkeit. Diese Aufgaben sollen in professioneller, effizienter und damit auch in persönlich befriedigender Weise bewältigt werden
Das erfordert:
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III. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Ausbildung
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IV. Zeugnis und Berufsberechtigung
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Pflegedienstleiterausbildung hat die Akademie für Gesundheitsberufe an der O.ö. Landes-Nervenklinik ein Zeugnis auszustellen, in dem die Fachgebiete mit der betreffenden Stundenzahl, die Absolvierung des vorgesehenen Praktikums und die Teilnahme an den Exkursionen bestätigt sind. Gleichzeitig hat dieses Zeugnis den Hinweis zu enthalten, daß die betreffende Person zur „Leitung des Pflegedienstes in Alten- und Pflegeheimen“ befähigt ist und gleichzeitig die Sonderausbildung für leitendes Pflegepersonal gem. § 57 lit. b des Krankenpflegegesetzes i.d.g.F. und § 10 lit. c der Verordnung über Fort- und Sonderausbildung, BGBl. Nr. 872/1992, absolviert hat.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses sind:
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V. Anrechenbarkeit
Ähnliche Ausbildungen mit gleicher oder höherer Gesamtstundenanzahl sind in jenen Teilen anrechenbar, die dem vorliegenden Lehrplan entsprechen.
VI. Organisation und Durchführung
Mit der Organisation und Durchführung dieser Ausbildung ist die Altenbetreuungsschule des Landes OÖ. betraut.
VII. Übersicht über die Ausbildungsinhalte
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(Anm: LGBl.Nr. 105/2012, 74/2015)