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Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)
StF.: LGBl. 19/2012
Änderung
LGBl. Nr. 19/2012, CELEX-Nr.: 32006L0123
LGBl. Nr. 07/2015, CELEX-Nr.: 32013L0055
LGBl. Nr. 23/2017, CELEX-Nr.: 32005L0036, 32014L0036 und 32014L0066
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz –
W-DLG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. | Anwendungsbereich | |||||||||
§ 2. | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften | |||||||||
§ 3. | Begriffsbestimmungen | |||||||||
2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 4. | Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner | |||||||||
§ 5. | Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners | |||||||||
§ 6. | Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners | |||||||||
§ 7. | Informationspflichten der Behörde | |||||||||
§ 8. | Elektronisches Verfahren | |||||||||
§ 9. | Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien | |||||||||
3. Abschnitt
Genehmigungen
§ 10. | Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung | |||||||||
§ 11. | Empfangsbestätigung | |||||||||
4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie
§ 12. | Zuständigkeiten | |||||||||
§ 13. | Verbindungsstelle | |||||||||
§ 14. | Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit | |||||||||
§ 15. | Grundsätze | |||||||||
§ 16. | Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen | |||||||||
§ 17. | Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen | |||||||||
§ 18. | Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall | |||||||||
§ 19. | Vorwarnungsmechanismus | |||||||||
5. Abschnitt
Europäischer Berufsausweis
§ 20. | Allgemeines |
§ 21. | Antragstellung |
§ 22. | Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen |
§ 23. | Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen |
§ 24. | Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten |
6. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
§ 25. | Verwaltungszusammenarbeit |
§ 26. | Vorwarnmechanismus |
§ 27. | Verbindungsstelle |
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 28. | Zuständigkeit | |||||||||
§ 29. | Umsetzungshinweis | |||||||||
Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)
StF.: LGBl. 19/2012
Änderung
LGBl. Nr. 19/2012, CELEX-Nr.: 32006L0123
LGBl. Nr. 07/2015, CELEX-Nr.: 32013L0055
LGBl. Nr. 23/2017, CELEX-Nr.: 32005L0036, 32014L0036 und 32014L0066
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz –
W-DLG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. | Anwendungsbereich | |||||||||
§ 2. | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften | |||||||||
§ 3. | Begriffsbestimmungen | |||||||||
2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 4. | Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner | |||||||||
§ 5. | Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners | |||||||||
§ 6. | Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners | |||||||||
§ 7. | Informationspflichten der Behörde | |||||||||
§ 8. | Elektronisches Verfahren | |||||||||
§ 9. | Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien | |||||||||
3. Abschnitt
Genehmigungen
§ 10. | Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung | |||||||||
§ 11. | Empfangsbestätigung | |||||||||
4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie
§ 12. | Zuständigkeiten | |||||||||
§ 13. | Verbindungsstelle | |||||||||
§ 14. | Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit | |||||||||
§ 15. | Grundsätze | |||||||||
§ 16. | Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen | |||||||||
§ 17. | Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen | |||||||||
§ 18. | Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall | |||||||||
§ 19. | Vorwarnungsmechanismus | |||||||||
5. Abschnitt
Europäischer Berufsausweis
§ 20. | Allgemeines |
§ 21. | Antragstellung |
§ 22. | Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen |
§ 23. | Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen |
§ 24. | Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten |
6. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
§ 25. | Verwaltungszusammenarbeit |
§ 26. | Vorwarnmechanismus |
§ 27. | Verbindungsstelle |
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 28. | Zuständigkeit | |||||||||
§ 29. | Umsetzungshinweis | |||||||||