§ 3 W-DLG

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

„AEUV“
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47;

2.

„Anforderung“
jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

3.

„AVG“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013;

4.

„Dienstleistung“
jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

5.

„Dienstleistungsempfänger / Dienstleistungsempfängerin“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

6.

„Dienstleistungserbringer / Dienstleistungserbringerin“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

7.

„Dienstleistungsrichtlinie“
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,

8.

„ersuchende Behörde“
die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

9.

„EWR-Staat“
ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

10.

„Genehmigungsverfahren“
jedes Verfahren, in dem die Behörde auf Grund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

11.

„Internal Market Information System (IMI)“
das von der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

12.

„Niederlassung“
die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer oder die Dienstleistungserbringerin auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

13.

„Niederlassungsmitgliedstaat“
der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer oder die Dienstleistungserbringerin niedergelassen ist;

14.

„Berufsanerkennungsrichtlinie“
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.;

15.

„Verhältnismäßigkeitsrichtlinie“
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25.

Stand vor dem 12.02.2021

In Kraft vom 18.01.2016 bis 12.02.2021

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

„AEUV“
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47;

2.

„Anforderung“
jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

3.

„AVG“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013;

4.

„Dienstleistung“
jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

5.

„Dienstleistungsempfänger / Dienstleistungsempfängerin“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

6.

„Dienstleistungserbringer / Dienstleistungserbringerin“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

7.

„Dienstleistungsrichtlinie“
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,

8.

„ersuchende Behörde“
die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

9.

„EWR-Staat“
ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

10.

„Genehmigungsverfahren“
jedes Verfahren, in dem die Behörde auf Grund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

11.

„Internal Market Information System (IMI)“
das von der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

12.

„Niederlassung“
die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer oder die Dienstleistungserbringerin auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

13.

„Niederlassungsmitgliedstaat“
der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer oder die Dienstleistungserbringerin niedergelassen ist;

14.

„Berufsanerkennungsrichtlinie“
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.;

15.

„Verhältnismäßigkeitsrichtlinie“
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25.

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