§ 4 W-DLG (weggefallen)

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG§ 4 W-DLG sind auf Anbringen gemäß Absseit 18.10.2019 weggefallen. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreiterin oder den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 132/2015, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 29.07.2017 bis 18.10.2019
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG§ 4 W-DLG sind auf Anbringen gemäß Absseit 18.10.2019 weggefallen. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreiterin oder den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 132/2015, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

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