§ 6 W-DLG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 08.03.2012 bis 17.01.2016

(1) Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

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