§ 9 W-DLG Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2017 bis 31.12.9999

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 83/2013BGBl. I Nr. 50/2016, zu bestätigen.

Stand vor dem 28.07.2017

In Kraft vom 18.01.2016 bis 28.07.2017

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 83/2013BGBl. I Nr. 50/2016, zu bestätigen.

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