§ 11 Bgld. SFG 2004 Sicherheit beim Sport

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2011 bis 31.12.9999

Der(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum Zeitpunktvollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behältihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktionzum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

1.

selbst Rad fahren oder

2.

von einem Radfahrer mitgenommen werden,

einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.

Stand vor dem 21.12.2011

In Kraft vom 01.01.2004 bis 21.12.2011

Der(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum Zeitpunktvollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behältihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktionzum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

1.

selbst Rad fahren oder

2.

von einem Radfahrer mitgenommen werden,

einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten