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Der(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum Zeitpunktvollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behältihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktionzum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
1. | selbst Rad fahren oder | |||||||||
2. | von einem Radfahrer mitgenommen werden, | |||||||||
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen. |
Der(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum Zeitpunktvollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behältihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktionzum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
1. | selbst Rad fahren oder | |||||||||
2. | von einem Radfahrer mitgenommen werden, | |||||||||
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen. |