§ 25 W-DLG (weggefallen)

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten§ 25 W-DLG seit 18.10.2019 weggefallen. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Internal Market Information System (IMI) abzuwickeln.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 29.07.2017 bis 18.10.2019
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten§ 25 W-DLG seit 18.10.2019 weggefallen. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Internal Market Information System (IMI) abzuwickeln.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

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