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(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit mittels einer Warnung über das IMI unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
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(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, mittels einer Warnung über das Internal Market Information System (IMI) zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Warnung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit mittels einer Warnung über das IMI unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
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(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, mittels einer Warnung über das Internal Market Information System (IMI) zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Warnung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.