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(1) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten inzu vermerken. Im Fall der Spalte „Anmerkung“elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Wort „Briefwahl“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sindErgebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 48 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(1) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten inzu vermerken. Im Fall der Spalte „Anmerkung“elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Wort „Briefwahl“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sindErgebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 48 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.