§ 3 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigenBetriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
    4. 4.Ziffer 4Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. (3)Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. 1.Ziffer einseine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. 2.Ziffer 2so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung von Tieren aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1:3 aufweisen.
  6. (6)Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. 1.Ziffer einsmöglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. 2.Ziffer 2so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
  8. (8)Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. 1.Ziffer einsHindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
    2. 2.Ziffer 2Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  9. (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  10. (10)Absatz 10§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 3 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigenBetriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
    4. 4.Ziffer 4Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. (3)Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. 1.Ziffer einseine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. 2.Ziffer 2so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung von Tieren aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1:3 aufweisen.
  6. (6)Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. 1.Ziffer einsmöglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. 2.Ziffer 2so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
  8. (8)Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. 1.Ziffer einsHindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
    2. 2.Ziffer 2Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  9. (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  10. (10)Absatz 10§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 3 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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